Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Grundlage sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Der Auftraggeber erkennt durch die Auftragserteilung die Vertragsbedingungen an.

2.2 Unsere Angebote sind – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend.

2.3 Nach Vertragsabschluss wird das Feinmaß genommen. Zu diesem Zeitpunkt können noch Maßänderungen und Sonderwünsche

berücksichtigt werden und bedingen Preisminderung bzw. Preiserhöhungen.

2.4 Das vom Bauherren oder dessen Vertreter unterzeichnete Aufmaßblatt bzw. der Vertrag sind für die weitere Auftragsabwicklung

verbindlich.

3. Preise

3.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.

3.2 Treten nach Angebotsabgabe Erhöhungen der Materialpreise, der Steuern oder Abgaben, bzw. Lohn- oder Gehaltserhöhungen ein, so ist

die Fa. Arnold Bauelemente berechtigt ihre Preise anzugleichen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefer- bzw.

Montagetermin ein Zeitraum von über 3 Monaten liegt.

3.3 Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die Fa. Arnold Bauelemente berechtigt 85 % der

Auftragssumme als Anzahlung bei Lieferbereitschaft anzufordern.

3.4 Umtausch von nach Maß angefertigter Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen

4. Zahlung

4.1 Die Zahlungen sind innerhalb 8 Tage ohne Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, können von der Fa. Arnold Bauelemente alle künftigen Lieferungen ganz oder teilweise

bis zur Bezahlung zurückgehalten werden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur völligen Erfüllung aller Ansprüche und Forderungen bleibt die gelieferte oder montierte Ware Eigentum der Fa. Arnold

Bauelemente.

5.2 Werden die Bauelemente oder die gelieferte Ware weiter veräußert oder mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen

verbunden, so erwirbt die Fa. Arnold Bauelemente Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der

verbundenen Sache.

5.3 Erfolgt eine Beschlagnahmung, Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand,

ist der Auftraggeber verpflichtet, dies der Fa. Arnold Bauelemente unverzüglich mitzuteilen.

6. Kündigung

6.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so hat der Auftraggeber, vorbehaltlich des Nachweises der Fa. Arnold

Bauelemente dass für sie ein höherer Schaden entstanden ist, der Fa. Arnold Bauelemente für entstandene Kosten und entgangenen

Gewinn eine Aufwandspauschale und Schadenersatz in Höhe von 30% der Auftragssumme zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt

den Nachweis zu führen, dass der Fa. Arnold Bauelemente ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Urheberrechte

7.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und drgl. behält sich die Fa. Arnold Bauelemente Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen

Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.

7.2 Werden diese Urheberrechte verletzt, haftet der Auftraggeber für den der Fa. Arnold Bauelemente daraus erwachsenen Schaden und

entgangenen Gewinn.

8. Lieferung

8.1 Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wurden im Vertrag feste Lieferzeiten vereinbart, so bestimmt sich der Fristbeginn nach

dem Datum unserer Auftragsbestätigung.

8.2 Unvorhersehbare Ereignisse durch höhere Gewalt wie Streiks, nicht rechtzeitige Zulieferung von Material und drgl. verlängern unsere

Lieferzeit für die Dauer der verursachten Störung.

9. Montage – Bedingungen

9.1 Müssen Lieferungen mit dem Autokran abgeladen oder montiert werden, ist vom Auftraggeber eine Zufahrt zur Baustelle mit

entsprechender Tragfähigkeit zu gewährleisten.

9.2 Mögliche Wartezeiten der Monteure, die durch von uns nicht zu vertretenden Gründen verursacht wurden, werden gesondert berechnet

9.3 Falls erforderlich, ist der Auftraggeber für das Vorhandensein von einem oder mehreren Meterrissen pro Etage verantwortlich.

Diese Meterrisse müssen so angebracht sein, das sie bis zur Abnahme erhalten bleiben.

9.4 Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser etc. sind bauseits ohne Berechnung zu stellen, wenn nicht anders

vereinbart.

9.5 Unvorhergesehene oder gewünschte Arbeiten, die im Angebot bzw. Auftrag nicht enthalten sind werden mit dem jeweiligen

Regiestundensatz zzgl. Material in Rechnung gestellt.

9.6 Die Firma ist berechtigt im Fall besonderer Umstände die Montage von einer Kollegenfirma ausführen zu lassen.

10. Abnahme

10.1 Die Abnahme der Lieferungen oder Teilleistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen.

10.2 Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, oder wurde das hergestellte Produkt

eingebaut bzw. verarbeitet, so gilt die Lieferung und Montage als abgenommen.

11. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistung richtet sich nach VOB(B) und beträgt 2 Jahre, wenn nicht anders vereinbart.

11.2 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der

maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

11.3 Für Beanstandungen, die auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind, besteht nur Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung

der fehlerhaften Teile, nicht aber auf Erstattung von Austausch- und Nebenkosten, sowie etwaige Folgeschäden.

11.4 Abweichungen, insbesondere Maße, Farbtöne und drgl., die sich im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen befinden, sowie

unerhebliche Wertminderungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.

11.5 Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der Mängel erfolgen.

11.6 Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung des Kaufpreises.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten, die aus dem Vertrag entstehen,

Weiden in der Oberpfalz.